GLÄUBIGER
Gläubiger (łac. creditor) – Person, die auf Grundlage eines Vollstreckungstitels im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die zwangsweise Erfüllung der darin enthaltenen Leistung fordern kann, einer geldlichen bzw. nicht geldlichen Leistung, zu der der Schuldner verpflichtet ist. Dem Gläubiger stehen zwecks Realisierung des Vollstreckungstitels bestimmte Rechte zu.
Der Gläubiger hat Recht auf:
- gerichtliche Zwangsvollstreckung (durch Gerichtsvollzieher)
- Auswahl des Gerichtsvollziehers
- Beauftragung des Gerichtsvollziehers, Vermögen des Schuldners zu suchen
- Auswahl der Art und Weise der Zwangsvollstreckung
- Sicherung des Anspruchs
Recht auf gerichtliche Zwangsvollstreckung
Die gerichtliche Zwangsvollstreckung sind rechtliche Maßnahmen, die auf Grundlage des Zivilverfahrensgesetzbuchs geführt werden, die die zwangsweise Realisierung des Vollstreckungstitels und der darin enthaltenen Pflicht zur Leistung, die der Schuldner erfüllen sollte, bezwecken. Zuständig für die Einleitung und Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens im Bereich geldlicher Leistungen und mancher nicht geldlicher Leistungen ist der Gerichtsvollzieher.
Ein elementares Recht jedes der Gläubiger ist das Recht auf gerichtliche Zwangsvollstreckung, also der Geltendmachung der ihm zustehenden Leistungen, gemäß den geltenden Rechtsbestimmungen. Der Gerichtsvollzieher ist der Garant für die Vollstreckbarkeit von Gerichtsurteilen, die im Namen der Republik Polen erlassen wurden, sowie von anderen Vollstreckungstiteln.
Grundlage für die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ist der Antrag der Gläubigers mit der Angabe der Leistung, die der Schuldner erfüllen sollte, sowie die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Dem Antrag ist der Vollstreckungstitel beizufügen.
Recht auf Auswahl des Gerichtsvollziehers
Der Gläubiger hat das Recht auf Auswahl eines Gerichtsvollziehers auf dem Gebiet der Republik Polen, bei dem er den Antrag auf Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens einreichen will. Eine Ausnahme sind Sachen auf Zwangsvollstreckungen aus Immobilien sowie Sachen, in denen die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung aus Immobilien entsprechend angewandt werden, sowie falls der Gerichtsvollzieher bei der Durchführung von Zwangsvollstreckungsverfahren sechs Monate im Rückstand ist. Der Gerichtsvollzieher am Amtsgericht Gorzów Wielkopolski, Paweł Żurawski, ist nicht mit Zwangsvollstreckungsverfahren im Rückstand. Der Gläubiger stellt, nach Auswahl des Gerichtsvollziehers, einen Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung, bzw. reicht mit separatem Schreiben eine Erklärung ein, dass er die Wahl des Gerichtsvollziehers auf Grundlage von Art. 8 des Gesetzes über Gerichtsvollzieher und Zwangsvollstreckung wahrnimmt.
Auftrag zur Suche nach Vermögen
Der Gläubiger sollte dem Gerichtsvollzieher Vermögensbestandteile und Einkommensquellen des Schuldners aufzeigen, zu dem er ein Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten will. Die Angabe möglichst vieler Informationen zum Schuldner trägt wesentlich zum Erfolg des durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahrens bei. In den meisten Fällen jedoch verfügt der Gläubiger über keine Informationen zum Vermögen des Schuldners. In einer solchen Situation ist es zweckmäßig, den Gerichtsvollzieher mit der Suche nach Vermögensbestandteilen des Schuldners zu beauftragen. Der Auftrag zur Suche nach Vermögen des Schuldners kann im Inhalt des Antrags auf Einleitung der Zwangsvollstreckung hinzugefügt werden oder mit separatem Schreiben eingereicht werden. Gewöhnlich nimmt er die Form der folgenden Klausel an: "Auf Grundlage von Art. 7971 Zivilverfahrensgesetzbuch beauftrage ich den Gerichtsvollzieher mit der Suche nach Vermögen des Schuldners". Bei einem solchen Auftrag leitet der Gerichtsvollzieher unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Feststellung von Vermögensbestandteilen des Schuldners ein, um diese zu pfänden und die Gläubiger zu befriedigen, oder er benachrichtigt den Gläubiger über die getätigten Feststellungen, zwecks Einreichung entsprechender diesbezüglicher Zwangsvollstreckungsanträge, z.B. im Bereich Zwangsvollstreckung aus Immobilien.
Falls der Gerichtsvollzieher den Auftrag zur Suche nach Vermögen des Schuldners im Verfahren nach Art. 7971 Zivilverfahrensgesetzbuch erhält, erhebt er vom Gläubiger eine feste Gebühr in Höhe von 2% eines durchschnittlichen Monatsgehalts, die gegenwärtig 61,62 PLN beträgt. Diese Gebühr wird als zweckgebundene Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens dem Gläubiger in erster Linie erstattet.
Ein wesentlicher Teil der im Rahmen der Suche nach Vermögen des Schuldners durchgeführten Maßnahmen (u.a. Anfrage nach Fahrzeugen des Schuldners - CEPiK, Feststellung von Immobilien-Eigentum - Geoportal, Anfrage an das Einwohnermelderegister, Feststellung im Zentralen Gewerberegister, Informator zum Wirtschaftsrecht und eine Reihe von weiteren Maßnahmen), ist unentgeltlich, jedoch nicht alle, und ein Teil von ihnen ist mit zusätzlichen Gebühren verbunden, u.a. für:
- Anfrage an die Sozialversicherungsanstalt ZUS - 40,11 PLN
- Anfrage an das Finanzamt - 45,00 PLN
- Anfragen nach Bankkonten des Schuldners OGNIVO OGNIVO - in der Anlage die Liste der Banken und die Gebührenliste für Anfragen..
Gläubiger, die es für zweckmäßig erachten, dem Gerichtsvollzieher einen Auftrag zur Suche nach Vermögen des Schuldners zu erteilen und kostenpflichtige Anfragen zu stellen, können, ohne auf die Aufforderung des Gerichtsvollziehers warten zu müssen, die entsprechenden Gebühren auf das Bankkonto des Gerichtsvollziehers entrichten, was mit Sicherheit zur schnelleren Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens beiträgt und die notwendige Korrespondenz verringert.
Art und Weisen der Zwangsvollstreckung
Der Gläubiger sollte im Antrag auf Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die Art und Weisen der Zwangsvollstreckung angeben, also den Umfang der Vermögensbestandteile des Schuldners festlegen, bezüglich derer das Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt werden sollte. Die Bestimmungen des Zivilverfahrensgesetzbuchs unterscheiden folgende Art und Weisen der Zwangsvollstreckung: aus Mobiliar, aus Arbeitslohn, aus Fälligkeiten (u.a. bezogener Leistungen bzw. anderer Einkünfte), aus Bankkonten, aus anderen Vermögensrechten sowie aus Immobilien. Der Gläubiger ist verfügungsberechtigt im Zwangsvollstreckungsverfahren und kann die Zwangsvollstreckung der Leistung auf Grundlage alle oben vorgesehenen Art und Weisen der Zwangsvollstreckung und in bezug auf das gesamte Vermögen des Schuldners beantragen.
Zweckmäßig ist es, wenn der Gläubiger im Verlauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens so viele Informationen bezüglich des Vermögens des Schuldners wie möglich angibt und solche Arten der Zwangsvollstreckung auswählt, die wirksam seine Forderungen befriedigen.
Sicherung des Anspruchs
Zwecks Sicherung zukünftiger Fälligkeiten, die noch nicht mit Vollstreckungstitel festgestellt worden sind, kann der Gläubiger, der dann Berechtigter genannt wird, den ihm zustehenden Anspruch auf dem Weg eines Sicherungsverfahrens zu sichern, das einem eventuellen zukünftigen Zwangsvollstreckungsverfahren vorangehen kann. Geldliche Fälligkeiten, die infolge der Durchführung des Sicherungsverfahrens erlangt werden können, werden auf ein Depotkonto des Gerichts übermittelt. Diese werden dem Gläubiger ausgehändigt, nachdem er einen Vollstreckungstitel erlangt hat und eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde. Das Sicherungsverfahren wird auf Grundlage eines Antrags eines Berechtigten durchgeführt, der ähnlich wie im Zwangsvollstreckungsverfahren eingereicht wird, und des ihm beigefügten Sicherungstitel, u.a. des nicht rechtskräftigen Zwangsvollstreckungstitels, was der Gesetzgeber in manchen Situationen zulässt, bzw. des Urteils eines Gerichts im Gegenstand der Sicherung.