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ÜBER UNSERE KANZLEI

Unsere Gerichtsvollzieher-Kanzlei strebt die Optimierung der eingeleiteten Maßnahmen und die Verkürzung der Zeit für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an. Wir bemühen uns stetig, die verfügbaren Vereinfachungen zu implementieren und nutzen Computersysteme, die die Arbeit des Gerichtsvollziehers unterstützen, u.a.:
 
 

CEPiK - Zentralregister für Fahrzeuge und Fahrer
 
Das Zentralregister für Fahrzeuge und Fahrer ist ein Informationssystem, das Daten und Informationen zu Fahrzeugen und ihren Eigentümern sammelt. Der Gerichtsvollzieher nutzt das Computerprogramm des polnischen Innenministeriums, das dazu bestimmt ist, über das Internet die Daten und Informationen aus dem Informationssystem "Zentralregister für Fahrzeuge und Fahrer" (CEPiK) zugänglich zu machen.
Damit sind die registrierten Daten dem Gerichtsvollzieher deutlich schneller als bisher zugänglich. Der schnelle Zugriff auf die registrierten Daten per Internet ermöglicht das effektive Auffinden von Kraftfahrzeugen, die auf den Schuldner registriert sind, was die Effizienz der durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wesentlich verbessert, und in der Konsequenz auch die Eintreibbarkeit von Fälligkeiten. Diese Anfrage ist kostenlos und wurde bereits implementiert.

EPU - elektronisches Mahnverfahren
 
Das Elektronische Mahnverfahren ist für Geldansprüche vorgesehen und wurde als separates Verfahren eingeführt, bei dem der Sachverhalt nicht kompliziert ist und kein Beweisverfahren erfordert. Der Zahlungsbescheid und die Vollstreckbarkeitsklausel, die im elektronischen Mahnverfahren erlassen werden, haben ausschließlich elektronische Form und sind in einem Computersystem verfügbar. Nach Erlangung des Zahlungsbescheids und der Vergabe der Vollstreckbarkeitsklausel im elektronischen Mahnverfahren kann der Gläubiger über das Computersystem bei einem ausgewählten Gerichtsvollzieher einen Antrag auf Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens stellen.
Die Details zur Einreichung elektronischer Anträge auf Zwangsvollstreckung finden Sie auf der Internetseite unter "Informationen über das Portal/ Einreichung eines Antrags an den Gerichtsvollzieher".


System Ognivo - Anfragen an Banken nach Bankkonten des Schuldners
 
Das System Ognivo ermöglicht den elektronischen Informationsaustausch zwischen dem Gerichtsvollzieher und Banken, bezüglich der Suche nach Bankkonten von Schuldnern. Mit Hilfe der oben genannten Applikation schickt der Gerichtsvollzieher eine elektronische Anfrage zur Suche nach Bankkonten des Schuldners. Diese Applikation automatisiert den Prozess von Anfragen des Gerichtsvollziehers vollständig - sie prüft im Banksystem, ob die jeweilige Person dort als Kunde der Bank verzeichnet ist und schickt eine Rückinformation an OGNIVO, ohne dass sich ein Mitarbeiter der Bank daran beteiligen muss. Die Liste der Banken, die innerhalb dieses Programms kooperieren, wird systematisch länger. Jede einzelne Anfrage an die Bank ist kostenpflichtig, darum sollte der Gläubiger, der einen entsprechenden Antrag stellt, eine Anzahlung zur Deckung der Anfragekosten entrichten. Die Liste der Unternehmen, die am System Ognivo beteiligt sind, ist auf der Internetseite der Krajowa Izba Rozliczeniowa S.A. [Nationale Abrechnungskammer, Aktiengesellschaft] verfügbar. - in der Anlage die Liste der Banken und die Gebührenliste für Anfragen..


PUE ZUS - Plattform für elektronische Leistungen der Sozialversicherungsanstalt ZUS
 
Vom ZUS zur Verfügung gestellte Applikation für Gerichtsvollzieher zur Einreichung von Anträgen auf Angabe des Beitragszahlers für Sozialversicherungsbeiträge des Schuldners, seiner Bankkonten sowie der Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrentenleistungen, die der Schuldner bezieht. Dank der Plattform für elektronische Leistungen des ZUS kann die Zeit für die Zustellung von Anfragen erheblich verkürzt werden - die Informationen vom ZUS werden binnen 24 h eingeholt.

Geoportal
 
Internetportal, das die genaue Lage eines Grundstücks, eines Gebäudes und die Registerdaten einer Immobilie, darunter die Nummer des Grundbuchs feststellen lässt, auf deren Grundlage festgestellt werden kann, ob sie Eigentum des Schuldners ist.